Ratgeber · Website-Pflichtangaben

Welche Pflichtangaben braucht deine Website?

Eine Betriebswebsite soll deine Leistungen verständlich zeigen und den Kontakt erleichtern. Dazu gehören auch rechtliche Informationen und eine passende technische Umsetzung. Welche Pflichten greifen, hängt von deinem Betrieb und den tatsächlichen Funktionen der Seite ab. Dieser Ratgeber hilft dir, die richtigen Fragen zu stellen und Unterlagen vorzubereiten.

Von David Bender · Stand

Erst den eigenen Auftritt einordnen

Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Er ersetzt weder die Prüfung deiner konkreten Website noch individuell abgestimmte Rechtstexte. Stand der Quellenprüfung: 21.10.2026. Bei offenen Fragen helfen deine Kammer oder eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung.

Notiere zuerst, was deine Seite tatsächlich macht: Beschreibt sie nur Leistungen, nimmt sie Anfragen entgegen oder ermöglicht sie Buchungen und Bestellungen? Richtest du dich an Unternehmen, Verbraucher oder beide? Welche externen Dienste sind eingebunden? Diese Bestandsaufnahme ist hilfreicher als ein beliebiger Mustertext. Die folgenden Themen bilden eine Orientierung; für Shops, bestimmte Berufe oder besondere Inhalte können weitere Pflichten hinzukommen.

Impressum: Wer steht hinter dem Betrieb?

Für eine geschäftsmäßige Betriebswebsite ist regelmäßig ein Impressum erforderlich. Grundlage ist § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Dass auf deiner Seite kein Warenkorb vorhanden ist, macht aus dem geschäftlichen Auftritt keine private Website. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und dauerhaft verfügbar sein.

Zu den Angaben gehören insbesondere Name und Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse und Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Bei juristischen Personen kommen Rechtsform und Vertretungsberechtigte hinzu. Je nach Betrieb sind außerdem Register und Registernummer, Aufsichtsbehörde, berufsrechtliche Angaben sowie vorhandene Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummern relevant. Ein Firmenlogo ersetzt diese Angaben nicht.

Welche Ergänzungen dein Gewerk oder deine Rechtsform verlangt, solltest du konkret prüfen lassen. Ein kopiertes Impressum eines anderen Betriebs kann gerade an diesen Stellen falsch sein. Für die praktische Kontrolle: Öffne die Seite am Handy, suche den Impressumslink und prüfe die Schreibweise deiner Angaben. Nach Umzug, Rechtsformwechsel oder geänderten Zuständigkeiten muss der Inhalt erneut geprüft werden.

Datenschutz: Beschreibe die wirkliche Datenverarbeitung

Auch eine kleine Website kann personenbezogene Daten verarbeiten, etwa über Serverprotokolle und Kontaktanfragen. Die Datenschutzerklärung muss dazu passen. Die IHK Wiesbaden erläutert die Informationspflichten nach Art. 12 und 13 DSGVO: Dazu zählen insbesondere Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Betroffenenrechte und gegebenenfalls Informationen zu Drittlandübermittlungen.

Für die Vorbereitung brauchst du eine Liste deiner tatsächlichen Werkzeuge: Hosting, Formularversand, Statistik, Newsletter, Terminbuchung, eingebettete Karten und Videos. Lass dir von deiner technischen Betreuung erklären, welche Daten wohin gelangen und wann Dienste geladen werden. Ein Text, der ein längst entferntes Werkzeug beschreibt, ist ebenso unpassend wie eine Erklärung, die einen neuen Dienst verschweigt.

Verlinke die Datenschutzinformationen gut auffindbar und prüfe sie auch dort, wo Besucher Daten eingeben. Generatoren können bei der Vorbereitung helfen, wenn die Eingaben stimmen. Sie prüfen jedoch nicht automatisch die vollständige technische Umsetzung deiner Website. Kläre außerdem, welche Vereinbarungen du mit eingesetzten Dienstleistern benötigst. Dieser Artikel liefert dafür keine fertige Vertragsvorlage.

Cookie-Hinweis: Ein Banner ist nicht immer nötig

§ 25 TDDDG regelt das Speichern von Informationen auf Endgeräten und den Zugriff auf dort gespeicherte Informationen. Das betrifft mehr als klassische Cookies. Grundsätzlich ist dafür eine informierte Einwilligung erforderlich. Ausnahmen gelten unter anderem für technisch unbedingt erforderliche Vorgänge, um einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen.

Ein Auftritt ohne einwilligungspflichtige Zugriffe braucht dafür kein pauschales Zustimmungsbanner. Umgekehrt genügt ein Hinweis wie „Mit der Nutzung stimmst du zu“ nicht als aktive Einwilligung. Die datenschutzrechtliche Prüfung personenbezogener Daten bleibt zusätzlich notwendig. „Ohne Cookies“ bedeutet deshalb nicht automatisch „ohne Datenschutzpflichten“.

Wenn eine Einwilligung nötig ist, müssen die betroffenen Dienste bis zur Zustimmung warten. Prüfe auch Ablehnung und späteren Widerruf: Werden die Einstellungen tatsächlich beachtet? Bleiben Impressum und Datenschutz erreichbar? Ein Banner kann gut aussehen und technisch wirkungslos sein. Für die Kontrolle solltest du deshalb einen frischen Browserzustand verwenden und die ausgelösten Verbindungen prüfen lassen, statt nur die sichtbaren Schaltflächen abzuhaken.

BFSG: Welche kleinen Betriebe sind betroffen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Bei Websites ist insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern relevant. Maßgeblich sind § 1 BFSG und die Definition in § 2 Nr. 26 BFSG. Die Regeln gelten für die erfassten Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.

Ein Onlineshop oder eine digitale Buchung kann darunterfallen. Eine reine Informationsseite ist nicht allein deshalb erfasst, weil sie im Internet steht. Bei Kontaktformularen und Terminwerkzeugen zählt der konkrete Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag. Die IHK Rhein-Neckar erklärt den Anwendungsbereich. Lass Grenzfälle anhand deines tatsächlichen Ablaufs prüfen; das Etikett „kleiner Handwerksbetrieb“ entscheidet die Frage nicht.

Für Dienstleistungen gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen ausgenommen. Gemeint sind gemäß § 2 Nr. 17 Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Das sind gesetzliche Größenmerkmale, keine Angebotspreise. Die Ausnahme ist keine pauschale Befreiung für erfasste Produkte.

Wenn deine Dienstleistung erfasst und nicht ausgenommen ist, genügt ein zusätzlicher Text nicht: Die Dienstleistung selbst muss die geltenden Anforderungen erfüllen. Hinzu kommen zugängliche Informationen nach § 14 BFSG und Anlage 3, etwa zur Dienstleistung, zur Erfüllung der Anforderungen und zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Unabhängig von der gesetzlichen Einordnung helfen verständliche Texte, ausreichende Kontraste, beschriftete Formularfelder und Tastaturbedienbarkeit deinen Besuchern. Ein automatischer Scan kann Hinweise liefern, ist aber keine vollständige Prüfung und kein Nachweis rechtlicher Konformität.

So bereitest du die Prüfung vor

Lege die Unternehmensangaben, eine Liste aller Website-Funktionen und die vorhandenen Rechtstexte zusammen. Notiere offene Fragen mit einer zuständigen Person. Lass zuerst den rechtlichen Bedarf klären und danach kontrollieren, ob die technische Umsetzung dazu passt. Bewahre den geprüften Stand auf und plane eine erneute Kontrolle ein, sobald du Funktionen oder Anbieter wechselst.

Bei einer neuen Website gehören diese Aufgaben bereits ins Briefing. Der Ratgeber zum Website-Ablauf zeigt, wann Inhalte, Freigaben und technische Tests zusammenkommen. Welche Arbeiten du beauftragst, klärst du über die Leistungsübersicht und im persönlichen Gespräch.

Häufige Fragen

Braucht jede Website einen Cookie-Banner?

Nein. Entscheidend sind die tatsächlichen Speicherungen und Zugriffe auf Endgeräte. Wenn keine Einwilligung erforderlich ist, braucht es dafür kein Zustimmungsbanner. Datenschutzinformationen können trotzdem erforderlich sein.

Sind kleine Betriebe automatisch vom BFSG ausgenommen?

Nein. Zuerst zählt, ob eine erfasste Dienstleistung oder ein erfasstes Produkt vorliegt. Für Dienstleistungen gilt die Kleinstunternehmens-Ausnahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen; für erfasste Produkte gilt diese Ausnahme nicht pauschal.

Ersetzt dieser Ratgeber die rechtliche Prüfung?

Nein. Er bietet allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Lass die Pflichten und Texte für deinen konkreten Betrieb bei Bedarf fachlich prüfen.

Quellen und Stand

Gesetzestexte und Kammerinformationen sind direkt in den jeweiligen Abschnitten verlinkt; geprüft am 21.10.2026. Die praktischen Prüfschritte sind redaktionelle Empfehlungen und keine abschließende Liste aller rechtlichen Pflichten.

Passt das zu deinem Betrieb?

Wenn du deinen Website-Umfang einordnen möchtest, schreib kurz, was du anbietest und was dir aktuell fehlt. Projekt unverbindlich besprechen.

Die Leistungen und Preise findest du im Überblick; hier erfährst du mehr zur Zusammenarbeit in deiner Region:

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